Allgemeine Geschäftsbedingungen

Installation von Klimaanlagen (Split- / Multisplit-Systemen)

Version 1.0 — Stand: Mai 2026.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, die die Klimaanlage überwiegend zu privaten, nicht gewerblichen Zwecken nutzen.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Installation einer schlüsselfertigen Klimaanlage (Split- oder Multisplit-System) inklusive der Montage von Innen- und Außengeräten, der Kältemittelverrohrung, der elektrischen Anbindung sowie der Inbetriebnahme gemäß der Leistungsbeschreibung im Angebot. Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen dieses Vertrages und Angaben im Angebot gilt dieser Vertrag, sofern das Angebot nicht ausdrücklich abweichende technische Spezifikationen oder Sondervereinbarungen enthält, die schriftlich bestätigt wurden.

(2) Der Auftragnehmer wird die Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik und den einschlägigen technischen Normen ausführen. Hierzu zählen insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung), die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV), die einschlägigen VDE- und DIN-Normen (insbesondere DIN EN 378 für Kälteanlagen-Sicherheit, VDE 0100 für elektrische Anlagen) sowie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) hinsichtlich der Aufstellung des Außengeräts.

(3) Der Auftragnehmer verfügt über die nach § 5 ChemKlimaschutzV erforderliche Sachkunde (Sachkundenachweis Kategorie I für stationäre Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen) bzw. setzt ausschließlich Personal ein, das über diesen Nachweis verfügt.

(4) Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff., 650a ff. BGB. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Verbraucherbauvertrag, soweit der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist.

§ 2 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers. Die im Angebot ausgewiesenen Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent. Der vereinbarte Preis umfasst alle für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Arbeiten, Materialien (Innengeräte, Außengeräte, Kältemittel, Verrohrung, Konsolen, Befestigungs- und Anschlussmaterial) und Nebenkosten, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Die Vergütung ist wie folgt zu leisten: 30 % der vereinbarten Vergütung als Anzahlung bei Auftragserteilung; die Anzahlungsrechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die verbleibenden 70 % werden mit einer Schlussrechnung nach Abnahme der Leistung in Rechnung gestellt; die Schlussrechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu zahlen.

(4) Umsatzsteuer im B2B-Fall: Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss eine gültige Bescheinigung nach § 13b UStG vorlegt und die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (Bauleistungen) erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung ohne Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren.

(5) Preisanpassungen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Liegt zwischen Vertragsabschluss und dem Beginn der Installation ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, und sind die Materialkosten für die vertragsgegenständlichen Komponenten um mehr als 5 % gestiegen oder gefallen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Die Preisanpassung wird dem Auftraggeber spätestens 4 Wochen vor Installationsbeginn schriftlich mitgeteilt. Erhöht sich der Gesamtpreis um mehr als 10 %, ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden bereits erbrachte Leistungen sowie nicht mehr stornierbare, nachgewiesene Kosten vergütet.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen. Dies umfasst insbesondere den Zugang zum Objekt während der üblichen Arbeitszeiten (Mo–Fr 7–18 Uhr), die Bereitstellung von Strom- und Wasseranschlüssen für die Bauarbeiten, die Vorlage erforderlicher Genehmigungen und Unterlagen, die Freihaltung der Arbeitsbereiche sowie Informationen über Besonderheiten des Gebäudes (Denkmalschutz, Asbest, vorhandene Leitungen in der Wand).

(2) Eigentumsverhältnis und Genehmigungen: Der Auftraggeber sichert zu, dass er entweder Eigentümer der Immobilie ist oder die schriftliche Zustimmung des Eigentümers/Vermieters für die Installation der Klimaanlage einschließlich Wanddurchbruch und Außengerätemontage vorliegt. Bei Eigentumswohnungen sichert der Auftraggeber zu, dass ein wirksamer WEG-Beschluss für die Installation vorliegt, sofern dieser nach geltendem WEG erforderlich ist. Bei denkmalgeschützten Objekten sichert der Auftraggeber zu, dass die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt.

(3) Unterlagenbereitstellung: Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer nach Auftragserteilung alle verfügbaren Unterlagen zu übergeben, die für die Installation erforderlich sind, insbesondere Bauplne, Grundrisse, Statik-Gutachten (sofern vorhanden), elektrische Schaltpläne der Bestandselektrik (sofern vorhanden), Genehmigungen sowie Kontaktdaten relevanter Hausverwaltungen oder Eigentümergemeinschaften.

(4) Vertragsgrundlage und Bestandsrisiko: Grundlage des Angebots sind ausschließlich die vom Auftraggeber übermittelten Angaben, Maße und Fotografien. Eine eigene Vor-Ort-Besichtigung durch den Auftragnehmer findet nicht statt, soweit dies nicht ausdrücklich gesondert beauftragt wurde. Folgende Bereiche werden vom Auftragnehmer ausdrücklich nicht geprüft: die Tragfähigkeit der Wand für das Außengerät, der Zustand verdeckter Bauteile, der Zustand der Elektroinstallation, Schadstoffbelastungen (Asbest, PCB) sowie die Einhaltung des Schallabstands zum Nachbarn nach TA Lärm. Widerspruchslose Abweichungen von Herstellervorgaben werden schriftlich dokumentiert und vom Auftraggeber gegengezeichnet.

(5) Recht auf technisch notwendige Anpassungen: Stellt sich bei der Installation heraus, dass eine vom Angebot abweichende Vorgehensweise technisch erforderlich ist (z. B. zusätzlicher Wanddurchbruch, Nachrüstung eines FI-Schalters), ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Anpassungen vorzunehmen, sofern die Anpassung kostenneutral ist oder Mehrkosten von 10 Prozent des Auftragsvolumens nicht überschreitet und keine wesentliche optische Veränderung am Gebäude bewirkt. Der Auftragnehmer dokumentiert die Anpassung im Abnahmeprotokoll.

(6) Mehrkosten und Nachtragsangebote: Werden während der Installation Umstände festgestellt, die nicht eigenmächtig angepasst werden dürfen, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und unterbreitet ein schriftliches Nachtragsangebot. Der Auftraggeber hat das Angebot innerhalb von 5 Werktagen anzunehmen oder abzulehnen. Lehnt der Auftraggeber das Nachtragsangebot ab und ist die Installation ohne die Mehrleistungen nicht sicher durchführbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Installation zu unterbrechen und nach fruchtlosem Ablauf einer Frist (mindestens 14 Tage) vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Internetverbindung (sofern Smart-Steuerung Bestandteil der Anlage): Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart und das gewählte Anlagensystem eine Smart-Steuerung umfasst, stellt der Auftraggeber sicher, dass am Standort des Innengeräts eine funktionsfähige Internetverbindung (LAN oder WLAN) zur Verfügung steht. Ist keine Internetverbindung vorhanden, kann die Funktionalität der Anlage eingeschränkt sein (z. B. keine App-Steuerung, keine Fernwartung möglich).

§ 4 Materialbereitstellung und Ersatzprodukte

(1) Materialbeschaffung: Der Auftragnehmer übernimmt die vollständige Beschaffung sämtlicher für die Durchführung des Projekts erforderlichen Materialien und Komponenten (insbesondere Innen- und Außengeräte, Kältemittel, Kältemittelleitungen, Konsolen und Befestigungsmaterial, elektrische Anschlussmaterialien, Kondensatableitung). Die Kosten sind im Angebotspreis enthalten.

(2) Kontakt zum Eigentümer: Sofern der Auftraggeber nicht selbst Eigentümer des Objekts ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, direkt mit dem Eigentümer Kontakt aufzunehmen, um Lager- und Unterstellmöglichkeiten, Zugang zum Objekt, Abstimmung von Arbeitszeiten sowie bauliche Voraussetzungen für die Außengerätemontage zu klären.

(3) Blockade oder Verweigerung durch den Eigentümer: Verweigert der Eigentümer den Zugang zum Objekt länger als 10 Werktage nach schriftlicher Aufforderung, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Der Auftraggeber hat dann 14 Tage Zeit, die Zustimmung des Eigentümers herbeizuführen. Führt die Blockade dazu, dass die Installation für mehr als 4 Wochen nicht fortgesetzt werden kann, ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Ersatzprodukte bei Lieferengpässen: Ist ein im Angebot benanntes Produkt aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht lieferbar, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und unterbreitet ein technisch und qualitativ gleichwertiges Ersatzprodukt. Die wesentlichen technischen Kennwerte (Nennleistung, SEER/SCOP, Schallleistung, Garantiedauer) müssen mindestens den ursprünglich angebotenen Produkten entsprechen. Bei Mehrkosten von mehr als 5 % wird ein Nachtragsangebot unterbreitet.

(5) Eigentumsvorbehalt: Die vom Auftragnehmer gelieferten Materialien und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers (§ 449 BGB). Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung nicht berechtigt, die Komponenten zu veräußern oder zu verpfänden.

§ 5 Abnahme und Dokumentation

(1) Abnahme am Tag der Installation: Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt unmittelbar nach vollständiger Fertigstellung der Installation und erfolgreicher Inbetriebnahme einschließlich Dichtheitsprüfung, Druckprobe und Funktionstest am selben Tag vor Ort. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien unterzeichnet wird. Mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls gilt die Leistung als abgenommen.

(2) Abnahmeverweigerung: Der Auftraggeber ist berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn die Leistung wesentliche Mängel aufweist, die die Nutzung der Anlage erheblich beeinträchtigen (z. B. Anlage erzeugt keine Kühl- bzw. Heizleistung, Kältemittel-Leckage). Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne konkrete Mängel und ist die Leistung objektiv im Wesentlichen fertiggestellt, gilt die Leistung 14 Tage nach Zugang einer schriftlichen Abnahmeaufforderung als abgenommen (fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB).

(3) Mängelbeseitigung: Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber zu Recht die Abnahme, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen und anschließend eine erneute Abnahme durchzuführen.

(4) Dokumentenübergabe: Spätestens bei Abnahme übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende Unterlagen in deutscher Sprache: • Bedienungsanleitungen aller Hauptkomponenten (Innen- und Außengerät, Steuerung, Smart-Module) • Inbetriebnahmeprotokoll mit Druckprobe, Dichtheitsprüfung und Messprotokollen • Anlagendokumentation inkl. Kältekreisschema und Rohrführungsplan • Garantie- und Gewährleistungsnachweise der Hersteller • Anlagenbuch nach § 6 ChemKlimaschutzV (sofern erforderlich) • Hinweis auf Wartungspflicht und empfohlene Wartungsintervalle • Einweisung in die Bedienung der Anlage und App (sofern Smart-Steuerung).

§ 6 Haftung und Versicherungen

(1) Gefahrübergang: Die Gefahr für die vertragsgegenständlichen Leistungen geht auf den Auftraggeber über, sobald die Leistung vollendet und zur Abnahme bereitgestellt wurde (§ 644 BGB).

(2) Betriebshaftpflichtversicherung: Der Auftragnehmer unterhält während der gesamten Vertragslaufzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Auf Verlangen des Auftraggebers wird ein Nachweis vorgelegt.

(3) Haftung für Sach- und Vermögensschäden: Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

(4) Keine Haftungsbeschränkung: Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten NICHT für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Schäden aufgrund einer ausdrücklichen Garantie sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Planungsleistungen: Der Auftragnehmer schuldet keine eigenständige statische Berechnung der Wand für die Außengerätemontage, Brandschutzkonzeption oder Überprüfung der elektrischen Bestandsinstallation, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert beauftragt wurde.

(6) Einsatz von Subunternehmern: Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen (§ 631 BGB). Er haftet für Subunternehmer wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB) und stellt sicher, dass Subunternehmer über ausreichenden Versicherungsschutz (Betriebshaftpflicht mind. 2.000.000 EUR) und den Sachkundenachweis nach § 5 ChemKlimaschutzV verfügen.

(7) Höhere Gewalt: Keine der Parteien haftet für Schäden oder Verzögerungen durch höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, behördliche Anordnungen, Krieg). Die vertraglich vereinbarten Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung. Bleibt die Leistungserbringung für mehr als 3 Monate unmöglich, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

(8) Gewährleistung: Der Auftragnehmer gewährleistet die Mangelfreiheit seiner Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für fest mit dem Bauwerk verbundene Komponenten (Kältemittelleitungen in Wand- oder Deckendurchbrüchen, fest installierte AC-Verkabelung, Wandkonsolen) beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für nicht fest verbundene Komponenten (Innen-/Außengeräte, Steuermodule) gelten 2 Jahre ab Abnahme. Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu: Nachleistung, Minderung, Rücktritt (bei erheblichen Mängeln) sowie Schadensersatz (bei Verschulden).

(9) Wartung: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine regelmäßige Wartung der Klimaanlage zur Aufrechterhaltung der Gewährleistung sowie zur Einhaltung der Pflichten aus § 4 ChemKlimaschutzV (Dichtheitskontrollen bei größeren Füllmengen) erforderlich sein kann. Die Wartung ist nicht Bestandteil dieses Vertrages, soweit nicht ausdrücklich gesondert vereinbart.

§ 7 Aufrechnung

Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers mit eigenen Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

(1) Verpflichtungen des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG), des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gase-Verordnung) und der ChemKlimaschutzV.

(2) Nachweispflichten: Der Auftragnehmer stellt sicher, dass für alle eingesetzten Mitarbeiter die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen: gültige Aufenthaltstitel (für Nicht-EU-Bürger), A1-Bescheinigungen (für entsandte EU-Arbeitnehmer), Arbeitserlaubnisse (soweit erforderlich), Nachweise über Sozialversicherungsanmeldung sowie Sachkundenachweise nach § 5 ChemKlimaschutzV. Auf Verlangen des Auftraggebers werden diese Unterlagen vorgelegt.

(3) Subunternehmer: Der Auftragnehmer stellt sicher, dass auch von ihm eingesetzte Subunternehmer die Vorgaben der Absätze 1 und 2 einhalten.

(4) Schadensersatz bei Verstößen: Bei schuldhaften Verstößen gegen die in diesem § 8 genannten Verpflichtungen haftet der Auftragnehmer für nachweislich entstandene Schäden des Auftraggebers (z. B. Bußgelder, behördliche Sanktionen, Baustillstand).

§ 9 Kündigung

(1) Ordentliches Kündigungsrecht des Auftraggebers: Der Auftraggeber kann den Vertrag gemäß § 648 BGB jederzeit bis zur Vollendung des Werkes kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

(2) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten trotz schriftlicher Mahnung (Frist 14 Tage) nicht fortsetzt, in erheblichem Maße mangelhaft ausführt, wiederholt gegen gesetzliche Verpflichtungen verstößt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Auftragnehmer ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen vollständig in Verzug ist und trotz Mahnung (Frist 10 Tage) nicht zahlt oder den Zugang zum Objekt verweigert.

(3) Form und Rechtsfolgen: Die Kündigung bedarf der Textform (E-Mail, Brief, Fax) und muss den Kündigungsgrund konkret benennen. Bei Kündigung aus wichtigem Grund werden bereits erbrachte, mangelfreie Leistungen vergütet.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Berlin.

(2) Gerichtsstand: Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Schriftformerfordernis: Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (z. B. E-Mail, Brief). Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam.

(2) Anwendbares Recht: Für die Durchführung dieses Vertrags gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Vorschriften des internationalen Privatrechts (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine wirksame Klausel vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

(4) Online-Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.