Altgesellenregelung: Selbstständig machen im Handwerk ohne Meister

28.11.2025
2 min

Josh

Du träumst davon, dein eigener Chef zu sein, doch der Meisterbrief fehlt dir noch? Mit der Altgesellenregelung nach § 7b HwO kannst du dich auch ohne Meistertitel selbstständig machen. Allerdings stellt die Handwerkskammer hohe Anforderungen und viele Gesellen scheitern am aufwändigen Antragsprozess. Smalt unterstützt dich beim Antrag auf Altgesellenregelung und deinem Weg in die Selbstständigkeit.

In diesem Artikel

Das Thema kurz und kompakt

  • Selbstständigkeit ohne Meister: Die Altgesellenregelung nach § 7b HwO ermöglicht es Gesellen mit mindestens sechs Jahren Berufserfahrung (davon vier Jahre in leitender Position), sich in zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig zu machen.
  • Antrag bei der Handwerkskammer: Du musst einen formellen Antrag mit umfangreichen Nachweisen wie Arbeitszeugnissen, Gesellenprüfungszeugnis und Beschäftigungsnachweisen bei der zuständigen Handwerkskammer einreichen.
  • Nicht für alle Gewerke: Bestimmte Handwerksberufe wie Schornsteinfeger, Augenoptiker oder Zahntechniker sind von der Altgesellenregelung ausgeschlossen.
  • Smalt als Partner an deiner Seite: Smalt unterstützt dich bei der Antragstellung und übernimmt anschließend dein komplettes Backoffice – von der Buchhaltung bis zur Kundenakquise. So kannst du dich voll auf dein Handwerk konzentrieren.

Was besagt die Altgesellenregelung (§ 7b HwO)?

Die Altgesellenregelung ist in § 7b der Handwerksordnung (HwO) verankert und ermöglicht erfahrenen Gesellen und Gesellinnen einen alternativen Weg in die Selbstständigkeit. Konkret besagt die Regelung: Wer eine Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk bestanden hat und anschließend mindestens sechs Jahre praktische Berufserfahrung gesammelt hat (davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung), kann eine Ausübungsberechtigung beantragen und einen eigenen Handwerksbetrieb gründen bzw. führen – auch ohne Meistertitel. 

Wichtig: Die Ausübungsberechtigung ist nicht gleichwertig mit einem Meisterbrief. Du darfst zwar selbstständig arbeiten und Aufträge annehmen, aber ohne zusätzliche Ausbildereignungsprüfung keine Lehrlinge ausbilden.

Welche Handwerksberufe sind für die Altgesellenregelung zugelassen?

Die Altgesellenregelung gilt grundsätzlich für alle zulassungspflichtigen Handwerke, die in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt sind. Aktuell umfasst diese Liste 53 verschiedene Handwerksberufe. Hier findest du eine Übersicht der wichtigsten Gewerke, für die du die Altgesellenregelung nutzen kannst:

  • Elektro- und Metallgewerke: Elektrotechniker, Anlagenmechaniker Sanitär, Heizung und Klima, Metallbauer, Klempner, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker.
  • Bau- und Ausbaugewerke: Maurer und Betonbauer, Dachdecker, Zimmerer, Straßenbauer, Estrichleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Stuckateure.
  • Holzgewerke: Tischler, Parkettleger, Boots- und Schiffbauer, Drechsler und Holzspielzeugmacher.
  • Nahrungsmittelgewerke: Bäcker, Fleischer, Konditoren.
  • Glas-, Papier- und keramische Gewerke: Glaser, Maler und Lackierer, Steinmetzen und Steinbildhauer.
  • Fahrzeug- und Maschinentechnik: Kraftfahrzeugtechniker, Land- und Baumaschinenmechatroniker, Zweiradmechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer.
  • Sonstige Gewerke: Friseure, Seiler, Schilder- und Lichtreklamehersteller.

Welche Berufe sind nicht zugelassen?

Sechs Handwerksberufe sind explizit von der Altgesellenregelung ausgenommen, obwohl sie zu den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A gehören:

  • Schornsteinfeger
  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker

Der Grund für diese Ausnahmeregelung liegt im besonderen Gefahrenpotenzial dieser Berufe. Bei diesen Handwerken besteht ein erhöhtes Risiko für Leben und Gesundheit Dritter – sei es durch direkte Eingriffe am menschlichen Körper (wie bei Orthopädietechnikern) oder durch sicherheitsrelevante Tätigkeiten (wie bei Schornsteinfegern).

Welche Voraussetzungen gelten für die Anwendung der Altgesellenregelung?

Um die Altgesellenregelung nutzen zu können, musst du mehrere Voraussetzungen erfüllen. Die Handwerkskammern prüfen diese Kriterien sehr genau, daher ist es wichtig, alle Nachweise sorgfältig vorzubereiten.

Voraussetzung für die Nutzung der Altgesellenregelung

1. Bestandene Gesellenprüfung

Du benötigst einen erfolgreichen Abschluss einer Gesellenprüfung im relevanten oder einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk. Auch gleichwertige Abschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen können anerkannt werden. Das Gesellenprüfungszeugnis bildet die Grundlage für deinen Antrag auf Ausübungsberechtigung.

2. Mindestens sechs Jahre Berufserfahrung

Nach deiner bestandenen Gesellenprüfung musst du mindestens sechs Jahre im entsprechenden oder einem verwandten Handwerk gearbeitet haben. Wichtig: Die Ausbildungszeit zählt nicht zu diesen sechs Jahren. Die Berufserfahrung muss nicht zwingend in Vollzeit oder in einem einzigen Betrieb erworben worden sein – auch Teilzeitbeschäftigung oder Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben werden anerkannt, solange sie fachlich relevant sind.

Von den sechs Jahren Berufserfahrung müssen zudem mindestens vier Jahre in einer leitenden Position (z.B. Vorarbeiter) absolviert worden sein. Eine Geschäftsführerposition ist ausdrücklich nicht erforderlich.

3. Betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse

Grundsätzlich gelten diese Kenntnisse durch deine langjährige Berufserfahrung in leitender Stellung als nachgewiesen. In Zweifelsfällen kann die Handwerkskammer jedoch zusätzliche Nachweise wie Teilnahmezertifikate an entsprechenden Lehrgängen verlangen oder eine Kenntnisprüfung fordern. Diese Prüfung umfasst Themen wie Kalkulation, Führung von Mitarbeitern, Auftragsabwicklung und die rechtlichen Grundlagen der Betriebsführung.

Altgesellenregelung: Antrag bei der Handwerkskammer stellen

Den Antrag auf Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO stellst du bei der zuständigen Handwerkskammer in deiner Stadt bzw. geplanten gewerblichen Hauptniederlassung. Der Prozess läuft in mehreren, klar definierten Schritten ab:

  1. Kontaktaufnahme: Nimm zunächst Kontakt mit deiner zuständigen Handwerkskammer auf und informiere dich über die spezifischen Anforderungen und Formulare.
  2. Antragsformular ausfüllen: Lade das Online-Antragsformular deiner Handwerkskammer herunter und fülle alle Felder sorgfältig aus.
  3. Unterlagen zusammenstellen: Sammle alle erforderlichen Nachweise. Je detaillierter und aussagekräftiger deine Dokumente sind, desto höher sind deine Erfolgschancen.
  4. Antrag einreichen: Reiche den vollständigen Antrag mit allen Unterlagen online oder persönlich bei deiner Handwerkskammer ein.
  5. Prüfung abwarten: Die Handwerkskammer prüft deinen Antrag eingehend und holt gegebenenfalls Stellungnahmen von Innungen oder Berufsverbänden ein.
  6. Bescheid erhalten: Du erhältst einen schriftlichen Bewilligungsbescheid oder eine Ablehnung mit Begründung. Bei positiver Entscheidung erfolgt die Eintragung in die Handwerksrolle, sodass du dein Handwerk selbstständig ausüben kannst.
So läuft der Antrag auf Altgesellenregelung ab

Hinweis zu Antragsgebühren: Beachte, dass für die Bearbeitung deines Antrags auf Ausübungsberechtigung Gebühren in Höhe von wenigen Hundert Euro anfallen. Die genaue Höhe erfährst du bei deiner zuständigen Handwerkskammer.

Welche Unterlagen benötige ich für den Antrag?

Für deinen Antrag auf Altgesellenregelung benötigst du eine Reihe von Unterlagen. Je vollständiger und aussagekräftiger deine Nachweise sind, desto höher sind deine Erfolgschancen bei der Handwerkskammer:

  • Ausgefülltes Antragsformular deiner zuständigen Handwerkskammer
  • Gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild (Kopie oder Scan)
  • Gesellenprüfungszeugnis im relevanten oder verwandten Handwerk
  • Qualifizierte Arbeitszeugnisse, die deine leitende Tätigkeit detailliert beschreiben
  • Beschäftigungsnachweise über die gesamte Dauer deiner Berufstätigkeit
  • Stellenbeschreibungen, aus denen deine leitende Position und eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse klar hervorgehen
  • Nachweise über Fort- und Weiterbildungen (falls vorhanden)
  • Aktueller Lebenslauf mit lückenlosem beruflichem Werdegang
  • Kurze schriftliche Begründung, warum du die Ausübungsberechtigung nach 7b HwO beantragst.
  • Beschreibung deines geplanten Betriebs (Standort, Rechtsform, geplante Mitarbeiteranzahl)

Mein Antrag auf Altgesellenregelung wurde abgelehnt – was nun?

Eine Ablehnung deines Antrags auf Ausübungsberechtigung ist ärgerlich, aber bedeutet nicht das Ende deiner Pläne. Die häufigsten Ablehnungsgründe sind:

  • Unzureichende Nachweise der leitenden Stellung: Die Handwerkskammer zweifelt daran, dass du wirklich vier Jahre in leitender Position eigenverantwortliche Entscheidungen getroffen hast.
  • Fehlende betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse: Oft das Hauptargument – die Kammer sieht deine kaufmännischen Fähigkeiten nicht als ausreichend nachgewiesen an.
  • Unvollständige oder nicht aussagekräftige Arbeitszeugnisse: Vage Formulierungen oder fehlende Details zu deinen konkreten Aufgaben und Verantwortungsbereichen.
  • Illegale Beschäftigungsverhältnisse: Tätigkeiten in Betrieben ohne Meister oder ohne Eintragung in die Handwerksrolle werden nicht für die Altgesellenregelung anerkannt.

Diese Optionen hast du bei einer Ablehnung deines Antrags

  1. Widerspruch einlegen: Du kannst innerhalb der Widerspruchsfrist (meist einen Monat) Widerspruch bei der Handwerkskammer einlegen und zusätzliche Nachweise wie detailliertere Arbeitszeugnisse oder Referenzen beibringen.
  2. Beschwerde bei der Landesregierung: Bei weiterhin nicht nachvollziehbarer Ablehnung kannst du dich an die zuständige Landesbehörde wenden und eine erneute Prüfung beantragen.
  3. Rechtsweg beschreiten: Als letztes Mittel steht dir der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht offen. Hier kannst du dich auf Artikel 12 des Grundgesetzes (Recht auf Berufsfreiheit) berufen, da die Ablehnung in deine Berufsausübungsfreiheit eingreift.

Beispiel aus der Praxis: Handwerksbetrieb ohne Meister

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies 2020 den Antrag einer Friseurin auf Ausübungsberechtigung nach der Altgesellenregelung ab. Der Grund: Sie hatte ihre Berufsjahre in leitender Stellung in einem Betrieb ohne Meister absolviert. Obwohl dieser Betrieb formal in die Handwerksrolle eingetragen war, erfolgte diese Eintragung illegal – ein Verstoß gegen die Handwerksordnung.

Ein-Mann-Betrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig bestätigte 2020 die Ablehnung eines Malers und Lackierers, der 15 Jahre lang selbstständig ohne Meisterbrief und ohne korrekte Eintragung in die Handwerksrolle gearbeitet hatte. Er hatte sich als Raumausstatter, Parkettleger und Fliesenleger angemeldet – damals noch zulassungsfreie Gewerke – führte aber hauptsächlich Malerarbeiten aus, die einen Eintrag in die Handwerksrolle erfordert hätten.

Die Richter argumentierten: Die jahrelange, rechtlich nicht zulässige Arbeit könne nicht für die Altgesellenregelung angerechnet werden.

Vor- und Nachteile der Altgesellenregelung im Überblick

Die Altgesellenregelung bietet einen alternativen Weg in die Selbstständigkeit und hat sowohl Vor- als auch Nachteile gegenüber dem klassischen Meisterbrief.

Vorteile
  • Keine Zeit und Kosten für Meisterprüfung
  • Schnellerer Weg in die Selbständigkeit
  • Bereits nach wenigen Berufsjahren eigenen Betrieb gründen
  • Möglichkeit zur Betriebsübernahme ohne vorherigen Meistertitel
Nachteile
  • Kein Führen des Meistertitels möglich
  • Aufwändiger Antragsprozess mit unsicheren Erfolgschancen
  • Keine Ausbildung von Lehrlingen ohne zusätzliche Ausbildereignungsprüfung

Unser Tipp: Die Altgesellenregelung nach § 7b HwO ist besonders geeignet, wenn du bereits sehr erfahren bist und schnell gründen möchtest. Der Meisterbrief bietet langfristig aber oft mehr Flexibilität, etwa bei der Ausbildung von jungen Handwerkern.

Wie unterstützt dich Smalt bei der Nutzung der Altgesellenregelung?

Die Altgesellenregelung bietet dir als erfahrenem Gesellen eine echte Chance, ohne Meisterbrief in die Selbstständigkeit zu starten. Dazu benötigst du mindestens sechs Jahre Berufserfahrung (davon vier Jahre in leitender Stellung), musst einen umfangreichen Antrag bei deiner Handwerkskammer stellen und detaillierte Nachweise über deine Qualifikationen erbringen. Der Prozess ist komplex und die Anforderungen sind hoch, aber mit der richtigen Unterstützung absolut machbar.

Genau hier setzt Smalt an: Wir unterstützen dich nicht nur bei der professionellen Vorbereitung und Einreichung deines Antrags bei der Handwerkskammer, sondern begleiten dich auch nach der Gründung mit unserem umfangreichen BackOffice+-Service. Von der Buchhaltung über die Kundenakquise bis zum Rechnungswesen übernehmen wir alle administrativen Aufgaben, damit du dich von Anfang an auf das konzentrieren kannst, was du am besten kannst – dein Handwerk.

Interessiert? Vereinbare jetzt ein kostenloses Erstgespräch und finde heraus, ob Smalt zu dir und deinem zukünftigen Handwerksbetrieb passt.

FAQ

Wann bin ich Altgeselle?

Als Altgeselle giltst du, wenn du nach bestandener Gesellenprüfung mindestens sechs Jahre Berufserfahrung in deinem Handwerk vorweisen kannst, davon mindestens vier Jahre in leitender Position. Die Ausbildungszeit zählt nicht zu diesen sechs Jahren. Mit diesen Voraussetzungen kannst du eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO beantragen.

Wo beantrage ich die Altgesellenregelung?

Den Antrag auf Ausübungsberechtigung nach der Altgesellenregelung stellst du bei deiner zuständigen Handwerkskammer am Ort deiner geplanten gewerblichen Hauptniederlassung. Die meisten Handwerkskammern bieten sowohl Online-Anträge als auch persönliche Antragsstellung vor Ort an.

Wie lange darf ein Betrieb ohne Meister arbeiten?

Ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb darf grundsätzlich nicht ohne Meister arbeiten – es sei denn, es liegt eine Ausübungsberechtigung (z.B. nach Altgesellenregelung) vor oder ein Meister ist als technischer Betriebsleiter angestellt. Ohne diese Voraussetzungen ist die Betriebsführung illegal und kann mit Bußgeldern geahndet werden.

Welche Ausnahmeregelungen gibt es für Meisterbriefe?

Neben der Altgesellenregelung (§ 7b HwO) gibt es weitere Ausnahmen vom Meisterzwang: Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO bei unzumutbarer Belastung, Qualifikationen wie Ingenieurabschluss mit entsprechendem Schwerpunkt, Einstellung eines Meisters als technischer Betriebsleiter sowie Ausübungsberechtigungen nach § 7a HwO (Erweiterung bestehender Eintragung) und § 9 HwO (ausländische Berufsabschlüsse).

Erfolgreich selbständig machen als Handwerker
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